Hamnet-Interessengemeinschaft DBØEAM e.V.

 

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SATZUNG der HAMNET-Interessen-Gemeinschaft DBØEAM Kassel
(HAMNIG-EAM) e.V.


1. Name und Ziele
Der Verein führt den Namen "HAMNET-Interessen-Gemeinschaft Kassel (HAMNIG-EAM) e.V." Er hat seinen Sitz in Kassel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kassel eingetragen. Der Verein arbeitet kooperativ mit der Vereins- und Geschäftsführung des Deutschen Amateur-Radio-Club e.V.in Baunatal und den Vertretern seiner Ortsverbände zusammen. Der Verein HAMNIG-EAM e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.

2. Aufgabenstellung
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurfunkens.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Entwicklung, die Errichtung, Unterhaltung und Betrieb zentraler, technischer Einrichtungen für das auf Amateurfunkfrequenzen arbeitende digitale Funknetz „HAMNET“.
Die vom Verein betreuten Knotenfunkstellen im Raum Kassel, sind in das Netz eingebunden.
Die Einrichtungen des Vereins dienen ausschließlich der Nutzung durch und der Kommunikation zwischen lizenzierten Funkamateuren aller Nationen im Rahmen der Völkerverständigung gemäß dem Gesetz über den Amateurfunk in der jeweils geltenden Fassung sowie weiterer, einschlägiger nationaler und internationaler fernmelderechtlicher
Bestimmungen. In Not- und Katastrophenfällen können die örtlichen Rettungs- und Hilfsdienste mit den Kommunikationsmöglichkeiten des HAMNET bei ihren Einsätzen unterstützt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Die Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiterhin werden auch keine Personen durch Ausgaben, die nicht der Unterhaltung der zentralen Amateurfunkeinrichtungen des Vereins dienen, begünstigt.

3. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die im Besitz einer Amateurfunklizenz sind oder den Erwerb der Lizenz anstreben. Die Mitgliedschaft wird, soweit sie nicht durch die Beteiligung an der Gründung erworben wurde, durch eine schriftliche Beitrittserklärung bewirkt. Für Minderjährige muss der Antrag vom gesetzlichen Vertreter
unterschrieben sein. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein einseitiger Beitritt zum Verein ist ausgeschlossen.

4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand vorliegen. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.
Bei Beitragsrückstand kann ebenfalls ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Sein Beschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

5. Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres auf das Vereinskonto zuüberweisen. Über Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes.

6. Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

7. Mitgliederversammlung
Es findet mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird schriftlich vom Vorstand spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung kann auch durch die Nutzung der digitalen, allgemein zugänglichen Kommunikationsmittel des Internets bewirkt werden. Bei Bedarf kann der Vorstand zu weiteren Versammlungen einladen.
Jede fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder für die bekanntgegebene Tagesordnung beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder über 16 Jahre stimmberechtigt. Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstands. Satzungsänderungen bedürfen
einer 2/3-Mehrheit.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit kann jedes Vorstandsmitglied abberufen werden. Der Antrag muss von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich gestellt werden. Gleichzeitig ist eine Nachwahl erforderlich. Die Abwahl ist ungültig, wenn die Mitgliederversammlung keinen Nachfolger wählt. Wird der Lizenzverantwortliche abgewählt, so gilt die Regelung in Nr. 8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu
berufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Versammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Unterschriftensammlung stattfinden.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird aus der Versammlung gewählt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen; es wird zu den Vereinsakten genommen.

8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Lizenzverantwortlichen.
Sie sind Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Schatzmeister oder der Lizenzverantwortliche den Vorsitzenden nur vertreten, wenn dieser verhindert ist.
Der Vorstand wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Zeitraum zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen.
Der Lizenzverantwortliche ist für die administrative Verwaltung der von der Bundesnetzagentur erteilten Genehmigungen für die vereinseigenen Funkstellen eigenverantwortlich zuständig.

9. Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
Die Haftpflicht gegenüber Dritten ist durch einen Vertrag bei einem Versicherungsunternehmen abgedeckt.

10. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen an den Deutschen Amateur Radio Club e.V. in Baunatal, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

11. Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die Fassung vom 23.06.2018, die unter der Nummer 2370 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen ist. Sie tritt nach Annahme durch die Online-Mitgliederversammlung am 30.05.2021 in Kraft. Die Eintragung in das Vereinsregister wird durch den Vorstand beantragt.

Doku: Satzung Hamnig-EAM.pdf

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