SATZUNG der HAMNET-Interessen-Gemeinschaft DBØEAM Kassel
(HAMNIG-EAM) e.V.
1. Name und Ziele
Der Verein führt den Namen "HAMNET-Interessen-Gemeinschaft Kassel (HAMNIG-EAM)
e.V." Er hat seinen Sitz in Kassel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kassel
eingetragen. Der Verein arbeitet kooperativ mit der Vereins- und Geschäftsführung des
Deutschen Amateur-Radio-Club e.V.in Baunatal und den Vertretern seiner Ortsverbände
zusammen. Der Verein HAMNIG-EAM e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Ziele.
2. Aufgabenstellung
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurfunkens.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Entwicklung, die Errichtung, Unterhaltung
und Betrieb zentraler, technischer Einrichtungen für das auf Amateurfunkfrequenzen arbeitende
digitale Funknetz „HAMNET“.
Die vom Verein betreuten Knotenfunkstellen im Raum Kassel, sind in das Netz eingebunden.
Die Einrichtungen des Vereins dienen ausschließlich der Nutzung durch und der
Kommunikation zwischen lizenzierten Funkamateuren aller Nationen im Rahmen der
Völkerverständigung gemäß dem Gesetz über den Amateurfunk in der jeweils geltenden
Fassung sowie weiterer, einschlägiger nationaler und internationaler fernmelderechtlicher
Bestimmungen. In Not- und Katastrophenfällen können die örtlichen Rettungs- und Hilfsdienste
mit den Kommunikationsmöglichkeiten des HAMNET bei ihren Einsätzen unterstützt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Die Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiterhin werden auch keine Personen durch
Ausgaben, die nicht der Unterhaltung der zentralen Amateurfunkeinrichtungen des Vereins
dienen, begünstigt.
3. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die im Besitz einer
Amateurfunklizenz sind oder den Erwerb der Lizenz anstreben. Die Mitgliedschaft wird, soweit
sie nicht durch die Beteiligung an der Gründung erworben wurde, durch eine schriftliche
Beitrittserklärung bewirkt. Für Minderjährige muss der Antrag vom gesetzlichen Vertreter
unterschrieben sein. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein einseitiger
Beitritt zum Verein ist ausgeschlossen.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt aus dem
Verein kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und
muss spätestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand vorliegen. Ein Vereinsmitglied kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen
des Vereins.
Bei Beitragsrückstand kann ebenfalls ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand. Sein Beschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
5. Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der
Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres auf das Vereinskonto zuüberweisen. Über Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes.
6. Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere
Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
7. Mitgliederversammlung
Es findet mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird
schriftlich vom Vorstand spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Die schriftliche Einladung kann auch durch die Nutzung der digitalen, allgemein
zugänglichen Kommunikationsmittel des Internets bewirkt werden. Bei Bedarf kann der
Vorstand zu weiteren Versammlungen einladen.
Jede fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder für die bekanntgegebene Tagesordnung beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder über 16 Jahre stimmberechtigt. Bei
Abstimmungen entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die
Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstands. Satzungsänderungen bedürfen
einer 2/3-Mehrheit.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit kann jedes Vorstandsmitglied
abberufen werden. Der Antrag muss von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder
schriftlich gestellt werden. Gleichzeitig ist eine Nachwahl erforderlich. Die Abwahl ist ungültig,
wenn die Mitgliederversammlung keinen Nachfolger wählt. Wird der Lizenzverantwortliche
abgewählt, so gilt die Regelung in Nr. 8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu
berufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangt. Die Versammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der
Unterschriftensammlung stattfinden.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird aus
der Versammlung gewählt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen; es wird zu den Vereinsakten genommen.
8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Lizenzverantwortlichen.
Sie sind Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis darf der Schatzmeister oder der Lizenzverantwortliche den Vorsitzenden nur
vertreten, wenn dieser verhindert ist.
Der Vorstand wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist der
Zeitraum zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen.
Der Lizenzverantwortliche ist für die administrative Verwaltung der von der Bundesnetzagentur
erteilten Genehmigungen für die vereinseigenen Funkstellen eigenverantwortlich zuständig.
9. Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
Die Haftpflicht gegenüber Dritten ist durch einen Vertrag bei einem Versicherungsunternehmen
abgedeckt.
10. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierfür einberufenen
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zweckes, fällt das Vermögen an den Deutschen Amateur Radio Club e.V. in Baunatal, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
11. Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die Fassung vom 23.06.2018, die unter der Nummer 2370 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen ist. Sie tritt nach Annahme durch die
Online-Mitgliederversammlung am 30.05.2021 in Kraft. Die Eintragung in das Vereinsregister
wird durch den Vorstand beantragt.
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